Berufsgenossenschaft: Förderung für Weiterbildung und berufliche Rehabilitation
Berufsgenossenschaften und Unfallkassen können eine berufliche Weiterbildung oder Umschulung fördern, wenn nach einem Arbeitsunfall, Wegeunfall oder einer Berufskrankheit eine Rückkehr in den bisherigen Beruf nicht mehr oder nur eingeschränkt möglich ist.
Diese Unterstützung gehört zu den Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Gemeint sind berufliche Reha-Leistungen, die nach einem Arbeitsunfall, Wegeunfall oder einer Berufskrankheit die Rückkehr ins Arbeitsleben unterstützen.
Bei der Wifa beraten wir Sie zu passenden Bildungsangeboten und unterstützen Sie dabei, die Informationen zur gewünschten Weiterbildung oder Umschulung zusammenzustellen.
Was ist eine Berufsgenossenschaft?
Berufsgenossenschaften und Unfallkassen sind Träger der gesetzlichen Unfallversicherung. Sie werden auch Unfallversicherungsträger genannt.
Berufsgenossenschaften sind für viele Beschäftigte in privaten Unternehmen zuständig. Für Beschäftigte im öffentlichen Bereich oder für bestimmte andere Personengruppen können stattdessen Unfallkassen zuständig sein.
Die gesetzliche Unfallversicherung unterstützt Versicherte nach einem Arbeitsunfall, Wegeunfall oder einer Berufskrankheit. Dazu gehören medizinische Rehabilitation, berufliche Rehabilitation, soziale Teilhabe und Geldleistungen.
Im Mittelpunkt steht immer das Ziel, die Folgen des Versicherungsfalls so gut wie möglich auszugleichen und die berufliche Teilhabe zu sichern.
Wann kann eine Berufsgenossenschaft zuständig sein?
Eine Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse kann zuständig sein, wenn die gesundheitlichen Einschränkungen auf einen versicherten Arbeitsunfall, Wegeunfall oder eine anerkannte Berufskrankheit zurückgehen.
Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn Sie Ihre bisherige Tätigkeit wegen der Unfallfolgen oder der Berufskrankheit nicht mehr ausüben können. Dann wird geprüft, welche Unterstützung notwendig ist, um Ihre berufliche Eingliederung zu sichern.
Wichtig ist: Die gesetzliche Unfallversicherung ist nicht für jede gesundheitliche Einschränkung zuständig. Entscheidend ist der Zusammenhang mit Arbeit, Arbeitsweg oder Berufskrankheit.
Berufsgenossenschaft oder anderer Reha-Träger: Wer ist zuständig?
Nicht in jedem Fall ist die Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse der richtige Kostenträger. Wenn die Einschränkung nicht auf einen Arbeitsunfall, Wegeunfall oder eine Berufskrankheit zurückgeht, kann ein anderer Rehabilitationsträger zuständig sein.
Das kann zum Beispiel die Deutsche Rentenversicherung, die Agentur für Arbeit oder ein anderer Reha-Träger sein.
Wenn unklar ist, wer zuständig ist, sollte die Zuständigkeit frühzeitig geklärt werden. So vermeiden Sie Verzögerungen und wissen, welche Stelle über eine mögliche Förderung entscheidet.
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben: Wer kann gefördert werden?
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben kommen infrage, wenn berufliche Unterstützung nach einem Arbeitsunfall, Wegeunfall oder einer Berufskrankheit notwendig wird.
Das kann zum Beispiel passen, wenn Sie:
- Ihren bisherigen Arbeitsplatz aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben können
• nach einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit beruflich wieder einsteigen möchten
• eine Umsetzung auf einen anderen Arbeitsplatz benötigen
• eine berufliche Anpassung oder Weiterbildung brauchen
• eine Umschulung für ein neues Berufsfeld benötigen
• Unterstützung bei Berufsfindung oder Arbeitserprobung brauchen
• Hilfsmittel oder Anpassungen am Arbeitsplatz benötigen
Ob und welche Leistung möglich ist, wird individuell geprüft. Entscheidend ist, welche Maßnahme notwendig, geeignet und sinnvoll ist, um Ihre berufliche Teilhabe zu sichern.
Erhalt des Arbeitsplatzes hat Vorrang
Nach einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit wird zuerst geprüft, ob die Rückkehr an den bisherigen Arbeitsplatz möglich ist. Dazu können zum Beispiel Anpassungen am Arbeitsplatz, technische Hilfen oder eine Veränderung der Aufgaben gehören.
Wenn das nicht ausreicht, kann eine Umsetzung im bisherigen Unternehmen geprüft werden. Erst wenn auch das nicht möglich ist, kommen weitergehende Qualifizierungen oder eine berufliche Neuorientierung infrage.
Das Ziel ist nicht einfach irgendeine Weiterbildung. Ziel ist eine passende Lösung, mit der Sie möglichst dauerhaft wieder am Arbeitsleben teilnehmen können.
Welche Leistungen können Berufsgenossenschaften übernehmen?
Berufsgenossenschaften und Unfallkassen können verschiedene Leistungen zur beruflichen Rehabilitation unterstützen, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.
Dazu gehören je nach Einzelfall zum Beispiel:
- Beratung und Reha-Management
• Anpassung des Arbeitsplatzes
• technische Arbeitshilfen oder Hilfsmittel
• Berufsfindung und Arbeitserprobung
• berufliche Anpassung oder Weiterbildung
• Aus- und Fortbildung
• Umschulung
• Unterstützung bei der beruflichen Eingliederung
• Kraftfahrzeughilfe oder Wohnungshilfe, wenn sie für die Teilhabe notwendig ist
• unter bestimmten Voraussetzungen Geldleistungen während einer berufsfördernden Maßnahme
Welche Leistungen möglich sind, hängt vom Versicherungsfall, Ihrer gesundheitlichen Situation, Ihrem beruflichen Ziel und der Entscheidung des zuständigen Unfallversicherungsträgers ab.
Welche Weiterbildungen und Umschulungen können gefördert werden?
Gefördert werden können Qualifizierungen, die für die berufliche Wiedereingliederung notwendig und geeignet sind.
Eine berufliche Anpassung kann sinnvoll sein, wenn vorhandene Kenntnisse aufgefrischt, erweitert oder auf einen neuen Arbeitsplatz übertragen werden sollen.
Eine Weiterbildung kann infrage kommen, wenn Sie im erlernten oder verwandten Berufsfeld bleiben können, aber zusätzliche Kenntnisse benötigen.
Eine Umschulung kann notwendig werden, wenn der bisherige Beruf wegen der Folgen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit nicht mehr ausgeübt werden kann. Dann wird geprüft, welcher neue Beruf zu Ihren Fähigkeiten, gesundheitlichen Möglichkeiten und Chancen auf dem Arbeitsmarkt passt.
Eine pauschale Förderung jeder gewünschten Weiterbildung gibt es nicht. Die Maßnahme muss zum Reha-Ziel passen.
Förderung durch die Berufsgenossenschaft bei der Wifa
Wenn Sie eine Weiterbildung oder Umschulung mit Unterstützung einer Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse planen, beraten wir Sie zu passenden Angeboten bei der Wifa.
Dabei geht es nicht darum, einfach irgendeinen Kurs auszuwählen. Entscheidend ist, dass die Qualifizierung zu Ihrem gesundheitlichen Leistungsvermögen, Ihrem beruflichen Ziel und den Anforderungen des Arbeitsmarktes passt.
Bei der Wifa können je nach Ziel zum Beispiel kaufmännische, sprachliche, digitale oder fachliche Qualifizierungen infrage kommen. In der Beratung klären wir gemeinsam, welches Angebot sinnvoll ist und welche Informationen Sie für die Abstimmung mit Ihrer Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse benötigen.
Anschließend erhalten Sie die passenden Angaben zur Maßnahme, zum Umfang, zur Lernform, zu möglichen Abschlüssen und zum Ablauf.
Förderung klären: So läuft der Weg ab
Der Weg zur Förderung beginnt in der Regel mit der Klärung des Versicherungsfalls und der Abstimmung mit der zuständigen Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse.
- Kontakt zur Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse aufnehmen
Klären Sie frühzeitig, wer für Ihren Fall zuständig ist. Wenn bereits ein Arbeitsunfall, Wegeunfall oder eine Berufskrankheit gemeldet wurde, können Sie sich auf das vorhandene Aktenzeichen beziehen.
- Berufliche Situation besprechen
Im nächsten Schritt wird geprüft, wie sich die gesundheitlichen Einschränkungen auf Ihre bisherige Tätigkeit auswirken. Dabei geht es auch darum, ob der Arbeitsplatz erhalten, angepasst oder gewechselt werden kann.
- Berufliches Ziel und Unterstützungsbedarf klären
Gemeinsam mit der zuständigen Stelle wird geprüft, welche Maßnahme sinnvoll ist. Das kann eine Anpassung des Arbeitsplatzes, eine Arbeitserprobung, eine Weiterbildung oder eine Umschulung sein.
- Passendes Bildungsangebot abstimmen
Wenn eine Weiterbildung oder Umschulung bei der Wifa infrage kommt, stellen wir Ihnen die notwendigen Informationen zur Maßnahme zusammen. Diese können Sie für die Abstimmung mit Ihrer Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse nutzen.
- Bewilligung abwarten und Maßnahme starten
Die Förderung sollte vor Beginn der Maßnahme geklärt und bewilligt werden. Erst danach sollte die Weiterbildung oder Umschulung starten.
So bereiten Sie sich auf die Beratung vor
Eine gute Vorbereitung hilft dabei, die passende Unterstützung zu finden.
Hilfreich sind zum Beispiel:
- Aktenzeichen der Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse, falls vorhanden
• Informationen zum Arbeitsunfall, Wegeunfall oder zur Berufskrankheit
• medizinische Unterlagen, soweit relevant
• Beschreibung Ihrer bisherigen Tätigkeit
• Angaben zu gesundheitlichen Einschränkungen im Beruf
• Lebenslauf und berufliche Nachweise
• erste berufliche Ziele oder Wunschbereiche
• Informationen zur gewünschten Weiterbildung oder Umschulung
Je klarer Ihre Situation beschrieben ist, desto besser kann geprüft werden, welche Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben zu Ihnen passt.
Übergangsgeld und weitere Unterstützung
Während einer bewilligten berufsfördernden Maßnahme kann Übergangsgeld eine Rolle spielen. Es soll fehlendes Einkommen während der Teilnahme an der Maßnahme ausgleichen.
Die Höhe hängt unter anderem von den Einkommensverhältnissen vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit und von der persönlichen Situation ab. Deshalb sollte immer individuell mit der zuständigen Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse geklärt werden, welche Geldleistungen möglich sind.
Je nach Fall können außerdem weitere Leistungen infrage kommen, zum Beispiel Reisekosten, Hilfsmittel, technische Arbeitshilfen oder andere notwendige Unterstützungen.
Förderung durch Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse nicht bewilligt?
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben werden individuell geprüft. Nicht jede gewünschte Weiterbildung oder Umschulung wird automatisch bewilligt.
Mögliche Gründe dafür, dass eine Förderung nicht bewilligt wird, sind:
- Der Versicherungsfall ist nicht anerkannt
Wenn kein anerkannter Arbeitsunfall, Wegeunfall oder keine anerkannte Berufskrankheit vorliegt, kann die Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse nicht zuständig sein.
- Die Maßnahme ist nicht notwendig
Wenn der bisherige Arbeitsplatz erhalten oder angepasst werden kann, ist eine Weiterbildung oder Umschulung möglicherweise nicht erforderlich.
- Die Maßnahme passt nicht zum Reha-Ziel
Die Qualifizierung muss geeignet sein, Ihre berufliche Wiedereingliederung zu unterstützen. Wenn sie nicht zu Ihrem Leistungsvermögen oder zum beruflichen Ziel passt, kann sie abgelehnt werden.
- Unterlagen fehlen oder sind nicht aussagekräftig genug
Für die Prüfung werden medizinische und berufliche Informationen benötigt. Fehlende Unterlagen oder unklare Angaben können die Entscheidung erschweren.
- Die Maßnahme wurde nicht vorher abgestimmt
Eine Förderung sollte vor Beginn der Weiterbildung oder Umschulung geklärt werden. Wenn die Maßnahme bereits begonnen wurde, kann das die Kostenübernahme erschweren.
Förderung nicht bewilligt – was tun?
Wenn eine Förderung nicht bewilligt wurde, sollten Sie zuerst die Begründung prüfen. Danach gibt es mehrere Möglichkeiten.
- Gespräch mit der Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse suchen
Klären Sie, warum die Förderung nicht bewilligt wurde und ob Unterlagen oder Informationen fehlen.
- Medizinische oder berufliche Unterlagen ergänzen
Aktuelle Befundberichte, Tätigkeitsbeschreibungen oder berufliche Nachweise können helfen, den Bedarf besser zu begründen.
- Berufliches Ziel genauer erklären
Beschreiben Sie, warum die gewünschte Weiterbildung oder Umschulung für Ihre Rückkehr ins Arbeitsleben notwendig und geeignet ist.
- Alternative Maßnahme prüfen
Manchmal passt eine andere Weiterbildung, Arbeitserprobung oder Arbeitsplatzanpassung besser zum Reha-Ziel.
- Zuständigkeit klären
Wenn die Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse nicht zuständig ist, kann ein anderer Reha-Träger infrage kommen.
Die Wifa unterstützt Sie dabei, passende Informationen zur gewünschten Weiterbildung oder Umschulung zusammenzustellen.
Alternative Fördermöglichkeiten zur Berufsgenossenschaft
Nicht immer ist die Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse der passende Kostenträger. Je nach persönlicher Situation kommen auch andere Fördermöglichkeiten infrage.
Deutsche Rentenversicherung
Die Deutsche Rentenversicherung kann zuständig sein, wenn eine berufliche Neuorientierung aus gesundheitlichen Gründen notwendig wird und kein Arbeitsunfall oder keine Berufskrankheit im Vordergrund steht.
Bildungsgutschein
Der Bildungsgutschein eignet sich vor allem für Menschen, die arbeitslos oder von Arbeitslosigkeit bedroht sind und eine berufliche Weiterbildung oder Umschulung benötigen.
Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein
Der AVGS unterstützt Maßnahmen zur beruflichen Orientierung, Aktivierung oder Eingliederung in Arbeit. Er kann zum Beispiel für Coaching oder Bewerbungstraining genutzt werden.
Qualifizierungschancengesetz
Das Qualifizierungschancengesetz richtet sich an Beschäftigte, die sich im bestehenden Arbeitsverhältnis weiterqualifizieren möchten. Je nach Situation können Weiterbildungskosten und Teile des Arbeitsentgelts gefördert werden.
Berufsförderungsdienst der Bundeswehr
Der Berufsförderungsdienst unterstützt Soldatinnen und Soldaten beim Übergang in das zivile Berufsleben. Dazu können Beratung, Qualifizierung und finanzielle Förderung gehören.
Häufige Fragen zur Förderung durch Berufsgenossenschaften
Was ist eine Berufsgenossenschaft?
Eine Berufsgenossenschaft ist ein Träger der gesetzlichen Unfallversicherung. Sie ist für viele Beschäftigte in privaten Unternehmen zuständig und unterstützt nach Arbeitsunfällen, Wegeunfällen oder Berufskrankheiten unter anderem bei medizinischer und beruflicher Rehabilitation.
Wann kann eine Berufsgenossenschaft eine Weiterbildung oder Umschulung fördern?
Eine Förderung kann infrage kommen, wenn Sie Ihren bisherigen Beruf wegen der Folgen eines Arbeitsunfalls, Wegeunfalls oder einer Berufskrankheit nicht mehr ausüben können. Die Maßnahme muss notwendig und geeignet sein, um Ihre berufliche Wiedereingliederung zu unterstützen.
Was ist der Unterschied zwischen Berufsgenossenschaft und Unfallkasse?
Berufsgenossenschaften sind in der Regel für Unternehmen der privaten Wirtschaft zuständig. Unfallkassen sind häufig für den öffentlichen Bereich und bestimmte andere versicherte Personengruppen zuständig. Beide gehören zur gesetzlichen Unfallversicherung.
Was sind Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben?
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sind berufliche Reha-Leistungen. Sie sollen helfen, den Arbeitsplatz zu erhalten, eine passende berufliche Tätigkeit zu finden oder nach einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit wieder ins Erwerbsleben einzusteigen.
Muss die Förderung vor Beginn der Weiterbildung geklärt werden?
Ja. Die Förderung sollte immer vor Beginn der Weiterbildung oder Umschulung mit der zuständigen Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse abgestimmt werden. Erst nach der Bewilligung ist klar, ob und in welchem Umfang Kosten übernommen werden können.
Welche Kosten kann die Berufsgenossenschaft übernehmen?
Das hängt vom Einzelfall ab. Möglich sind zum Beispiel Kosten für berufliche Anpassung, Weiterbildung, Umschulung, Arbeitserprobung, technische Hilfen oder weitere notwendige Leistungen. Die Entscheidung trifft die zuständige Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse.
Bekomme ich während der Maßnahme Geld zum Lebensunterhalt?
Während einer bewilligten berufsfördernden Maßnahme kann Übergangsgeld gezahlt werden. Es soll fehlendes Einkommen während der Teilnahme an der Maßnahme ausgleichen. Ob und in welcher Höhe es gezahlt wird, wird individuell geprüft.
Ist die Berufsgenossenschaft immer zuständig, wenn ich gesundheitliche Einschränkungen habe?
Nein. Die Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse ist vor allem zuständig, wenn die Einschränkung mit einem Arbeitsunfall, Wegeunfall oder einer Berufskrankheit zusammenhängt. In anderen Fällen kann zum Beispiel die Deutsche Rentenversicherung oder die Agentur für Arbeit zuständig sein.
Kann die Wifa bei einer Förderung durch die Berufsgenossenschaft unterstützen?
Ja. Die Wifa berät Sie zu passenden Bildungsangeboten und stellt die Informationen zur Maßnahme zusammen, die Sie für die Abstimmung mit der Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse benötigen. Die Entscheidung über die Förderung trifft der zuständige Unfallversicherungsträger.
